Führerscheinklasse C, CE, C1, C1E, T und L

Klasse C1 – Mindestalter 18 Jahre | Vorbesitz der Klasse B

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg aber nicht mehr als 7.500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg). Auch Kraftomnibusse im Inland ohne Fahrgäste bis 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, wenn die Fahrten lediglich zur Überprüfung des technischen Zustandes des Fahrzeuges dienen.

Klasse C1E – Mindestalter 18 Jahre | Vorbesitz der Klasse C1

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger mit nicht mehr als 750 kg zulässiger Gesamtmasse. Die zulässige Gesamtmasse der Kombination darf 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.

Schließt die Klassen BE mit ein.

Klasse C – Mindestalter 21 Jahre | Vorbesitz der Klasse B

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Schließt Klasse C1 mit ein.

Klasse CE – Mindestalter 21 Jahre | Vorbesitz der Klasse C

Lastzüge und Sattelkraftfahrzeuge

Schließt die Klassen BE, C1E und T mit ein

Klasse T – Mindestalter 16/18 Jahre

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h (auch mit Anhänger), bis 18 Jahre nur bis 40 km/h.

Schließt Klasse L und M mit ein

Klasse L – Mindestalter 16 Jahre

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km /h in der durch §58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

Schließt keine Klassen mit ein.


Dienstag18:00 bis 19:30 Uhr

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